Laden in Mietwohnungen oder bei Stockwerkeigentum

Mit dem Wachstum der Elektromobilität werden Lademöglichkeiten zu Hause vermehrt zu einer Standardanforderung bei der Wahl der passenden Wohnung. Beim Bau von Lademöglichkeiten für Mieter oder Stockwerkeigentümer gibt es paar wichtige Punkte zu beachten, mit welchen Mietstreitigkeiten und unnötige Mehrkosten verhindert werden können.

Einfache und faire Abrechnung des Ladestroms

Die Nutzung von Gemeinschaftsstrom zum Laden ist wahrscheinlich weder bei Stockwerkeigentum noch in Mietvertrag geregelt.  Um Streitigkeiten zwischen den Mietern zu verhindern, empfiehlt sich eine kWh-genaue Abrechnung des bezogenen Stroms pro Mieter resp. Elektroautofahrer. Dazu braucht es keinen geeichten Zähler, auch ein in der Ladestation integrierter Zähler reicht zur Abrechnung.

Dank Lastmanagement keine teure Verstärkung des Stromnetzes notwendig

Dank dem intelligenten Lastmanagement können bei gleichbleibender Anschlussleistung mehrere Ladestationen für Elektroautos installiert werden. Die Ladeleistung verteilt sich dabei gleichmässig auf alle zu ladenden Elektroautos. Somit kann die teure Erhöhung der Anschlussleistung vermieden werden und auch gibt es keine Lastspitzen, die den Leistungspreise erhöhen würden. Auch ein nachträglicher Einbau von zusätzlichen Ladestationen ist kein Problem, denn diese können einfach und ohne hohe Mehrkosten in das bestehende Lastmanagement integriert werden.

Spezielle Situation bei Stockwerkeigentum

Im Stockwerkeigentum kann bei Parkplätzen oftmals auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft mitbestimmen, sofern diese nicht zu Sonderrecht ausgeschieden sind. Dank dem schnellen Wachstum der Elektromobilität wird die Installation einer Ladestation bald als «notwendige Massnahme» zu sehen sein, der die Mehrheit der Eigentümer zustimmen muss. Wünscht ein einzelner Mieter den Bau einer Ladestation und somit auch die Erschliessung seines Parkplatzes, dürfte er eine Mehrheit kaum erreichen, ohne die Erschliessungskosten zu übernehmen. Bei Investitionen im gemeinschaftlichen Bereich empfiehlt sich aber eine Regelung, bei welcher der erste Nutzer die Kosten trägt, spätere Nutzer sich aber zu beteiligen haben. Ist der Parkplatz oder die Einzelgarage zu Sonderrecht ausgeschieden und die Erschliessung benötigt bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen, müssen die übrigen Stockwerkeigentümer eine notwendige Durchleitung von Leitungen gegen Entschädigung dulden.