Ladelösungen für Vermieter und Mieter
swisscharge.ch bietet perfekte Lösungen für Verwaltungen, Mieter und Stockwerkeigentümer
Immer mehr Personen besitzen ein Elektroauto und möchten es gerne bequem zu Hause aufladen. Eine Steckdose allein aber genügt nicht. Dank swisscharge.ch immocharge ist die Verbrauchergerechte Abrechnung der Ladekosten ein Kinderspiel.


Ladestationen:
Wahl ohne Qual
Wir helfen Ihnen das passende Modell auszuwählen. Weil wir unabhängig sind, beraten wir Sie neutral und finden die beste Lösung für Sie.

Einfache
Abrechnung
Sie brauchen sich nicht ums Abrechnen der Ladevorgänge zu kümmern. Wir übernehmen das Inkasso bei den Mieterinnen und Mieter.

Flexibel
erweiterbar
Halten Sie mit dem Wachstum der Elektromobilität Schritt und integrieren Sie jederzeit weitere Ladestationen.

24/7 Kundendienst
Falls der Zugang oder das Laden mal nicht auf Anhieb funktioniert, hilft das Callcenter von swisscharge.ch den Usern rund um die Uhr weiter.
Offerte für Ihre Ladelösung in zwei Minuten berechnen
Verbrauchsgerechte Abrechnung
Immer mehr Personen besitzen ein Elektroauto und möchten es gerne bequem zu Hause aufladen. Eine Steckdose allein aber genügt nicht. Denn: Wer soll Zugang zur Ladestation haben? Wie werden die Stromkosten abgerechnet? Keine Sorge: Ladestationen für Ihre Liegenschaften bedeuten keine ungedeckten Kosten noch einen grossen Verwaltungsaufwand.

- Als Vermieter können sie den Ladepreis frei bestimmen und erhalten jede geladene Kilowattstunde Strom rückvergütet.
- Wir übernehmen alle administrativen Arbeiten – insbesondere das Abrechnen. Damit lässt sich der bezogene Strom für jede Nutzerin und jeden Nutzer messen und verrechnen.
- Dank einem Lastmanagement wird der Verbrauch der Ladestationen intelligent gesteuert. Die teure Erweiterung der Hausanschlussleistung können Sie sich somit sparen.
- Sie erhalten alles aus einer Hand: Ladestation, Betrieb, Verwaltungstool, Überwachung, 24/7 Hotline und SIM-Karte.
In der ganzen Schweiz setzen Immobilien auf die Lösungen von swisscharge.ch

3-in-1-Lösung für die Elektromobilität
Wenn Sie jetzt in die E-Mobilität einsteigen und bei swisscharge.ch eine Ladestation kaufen, erhalten Sie ein Rundum-sorglos Paket: Im Preis sind neben der Ladestation auch das Einbinden ins Netzwerk von swisscharge.ch und die intelligenten Services für den Betrieb inbegriffen.
- Wir helfen Ihnen das passende Modell auszuwählen. Weil wir unabhängig sind, beraten wir Sie neutral und finden die beste Lösung für Sie.
- Die Netzwerkintegration und der intelligente Betrieb (Abrechnung, Zugangssteuerung, 24/7 Hotline, SIM-Karte und weitere Services) inklusive.
- Gemeinsam mit unseren Servicepartnern planen und installieren wir Ihre Ladestationen zu attraktiven Preisen in der ganzen Schweiz.
FAQ Mieter und Vermieter
- Wer kann die Ladestationen nutzen?
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Die Mieterinnen und Mieter der Liegenschaft. Die Ladestationen lassen sich auf Wunsch auch für Gäste freischalten. Beim Einzug kann einfach per Mausklick dem Mieter die Berechtigung zur Ladestation gegeben werden. Beim Auszug kann die Berechtigung genau so einfach wieder entzogen werden.
- Wie funktioniert die Abrechnung für die Mieterinnen und Mieter?
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Die Mieterinnen und Mieter melden sich bei swisscharge.ch Kunde an. Ende Monat wird jeweils der gesamt bezogene Ladebetrag der hinterlegten Kreditkarte belastet. Die Immobilienverwaltung erhält die Einnahmen periodisch vergütet.
- Was muss ich als Mieter/in beachten?
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- Sie brauchen für den Einbau einer Ladeinfrastruktur das Einverständnis des Vermieters, resp. des Vertreters des Vermieters. Dies ist in der Regel eine Verwaltung.
- Die regelmässige Nutzung von Gemeinschaftsstrom zum Laden ist in den allermeisten Fällen vertraglich nicht geregelt. Sie benötigen nicht nur für die Erstellung der Ladeinfrastruktur das Einverständnis, sondern auch für den Strombezug.
- Es empfiehlt sich eine Verrechnung des Stroms über eine intelligente Ladestation mit integriertem Zähler.
- Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erschliessung eines Stellplatzes oder die regelmässige Nutzung einer bestehenden Ladeinfrastruktur, wenn diese nicht vereinbart ist (Art. 256 OR). Wenn Sie bereit sind, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, lässt sich aber in der Regel eine Lösung finden.
- Die Verwaltung dürfte unter diesen Umständen auch dazu bereit sein, auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes am Ende der Mietdauer zu verzichten. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu vereinbaren (Art. 260a Abs. 2 OR). Bei der Bestellung der Ladestation bei swisscharge.ch stellen wir Ihnen gerne einen Mustervertrag zur Verfügung.
- Es ist dienlich, dem Vermieter oder der Verwaltung ein technisches Dossier der Ladeinfrastruktur vorzulegen. Weisen Sie dabei die Kapazität (in kW) der Ladeinfrastruktur aus.
- Es empfiehlt sich, die Möglichkeit und Notwendigkeit des Lastmanagements durch den Lieferanten oder Installateur mit dem Gebäudeelektriker abklären zu lassen. Der Austausch dieser Parteien findet in der Regel bei der Installationsauftragserteilung statt.
Die Tipps von swisscharge.ch dienen zu Informationszwecken und wurden mit grösstmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt swisscharge.ch für die aufgeführten Tipps keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte. swisscharge.ch lehnt deshalb jegliche Haftungsansprüche ab.
- Was muss ich als Stockwerkeigentümer/in beachten?
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- Im Stockwerkeigentum sind Parkplätze, anders als abgeschlossene Garagenboxen, meist nicht zu Sonderrecht ausgeschieden. Sie brauchen für den Einbau einer Ladeinfrastruktur daher das Einverständnis der Eigentümerversammlung
- Die Erschliessung von Garagenplätzen mit Strom dürfte angesichts der wachsenden Bedeutung der Elektromobilität als „notwendige Massnahme” zu sehen sein. Demzufolge benötigen Sie einen Mehrheitsentscheid der Eigentümer. Sie stützen sich dabei auf Art. 647c ZGB.
- Sollte der Einbau der Ladeinfrastruktur nur als „nützliche Massnahme“ betrachtet werden, benötigen Sie einen Mehrheitsentscheid der Eigentümer, die zu gleich auch die Mehrheit des Wertes der Sache auf sich vereinigen (Wertquote). Sie stützen sich dabei auf den Bundesgerichtsentscheid 5C.110/2001.
- Auch eine bauliche Änderung, die nur im Interesse eines einzelnen Stockwerkeigentümers ist, kann „nützlich“ in dem Sinne sein und bedarf daher zum Beschluss nur einer Mehrheit der Eigentümer, die zugleich auch die Mehrheit des Wertes der Sache auf sich vereinigen.
- Falls Sie als Einzelner den Einbau einer Ladeinfrastruktur planen, werden Sie den Mehrheitsentscheid wohl nur durch die Übernahme der Erschliessungskosten erreichen. Dies ist auch im Gesetz so vorgesehen (Art. 712h Abs. 3 ZGB).
- Falls zu einem späteren Zeitpunkt weitere Stockwerkeigentümer Ladeinfrastrukturen einbauen möchten, ist es nur fair, wenn diese sich an den von Ihnen übernommenen Initialkosten beteiligen. Eine entsprechende Regelung empfiehlt sich bei der Erstellung der ersten Ladeinfrastruktur.
- Erfordert die Erschliessung von zu Sonderrecht ausgeschiedenen Garagen bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen, müssen die übrigen Stockwerkeigentümer eine notwendige Durchleitung von Leitungen gegen Entschädigung dulden (Art. 691 ZGB).
- Es ist dienlich, der Eigentümerversammlung ein technisches Dossier der Ladeinfrastruktur vorzulegen. Weisen Sie dabei die Kapazität (in kW) der Ladeinfrastruktur aus. Fordern Sie die nötigen Unterlagen beim Lieferanten oder Installateur Ihrer Ladeinfrastruktur an.
- Bereiten Sie für die Eigentümerversammlung einen Antrag mit Begründung und den zutreffenden Abmachungen und Regelungen vor.
- Stellen Sie sicher, dass beim allfälligen Verkauf der Wohnung oder Liegenschaft die vereinbarten Regelungen an den neuen Eigentümer übergehen.
- Fragen Sie Ihren Elektroautohändler nach einem „Home Check“. Dabei wird die für Ihr Fahrzeug beste Ladelösung ermittelt.
- Es empfiehlt sich, die Möglichkeit und Notwendigkeit des Lastmanagements durch den Lieferanten oder Installateur mit dem Gebäudeelektriker abklären zu lassen. Der Austausch dieser Parteien findet in der Regel bei der Installationsauftragserteilung statt.
Die Tipps von swisscharge.ch dienen zu Informationszwecken und wurden mit grösstmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt swisscharge.ch für die aufgeführten Tipps keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte. swisscharge.ch lehnt deshalb jegliche Haftungsansprüche ab.
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Persönliche Beratung
Unsere Experten für Ladelösungen stehen Ihnen bei all Ihren Fragen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an unter der Nummer +41 71 388 11 50, schreiben Sie eine E-Mail an info@swisscharge.choder füllen Sie unser Kontaktformular aus.
